Im Bereich der Wohngebäudeversicherung gibt es immer wieder interessante Urteile, die für Eigentümer und Miteigentümer von Immobilien relevant sind. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Aufsehen und könnte in bestimmten Fällen erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Der Fall: Undichte Silikonfuge verursacht Nässeschaden
In einem aktuellen Fall kam es in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses zu einem beträchtlichen Wasserschaden in Höhe von fast 18.000 Euro. Der Grund: Eine undichte Silikonfuge zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand, die zu einem Wasseraustritt führte. Der betroffene Eigentümer dachte sich, dass er dank seiner bestehenden Wohngebäudeversicherung abgesichert sei. Doch weit gefehlt: Die Versicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen, da solche Schäden nicht unter den versicherten Bereich fielen.
Was sagt die Versicherung?
Die abgeschlossene Wohngebäudeversicherung deckt grundsätzlich Schäden ab, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Einrichtungen entstehen. Doch die Versicherung argumentierte, dass die beschädigte Fuge nicht zu den versicherten „Einrichtungen“ gehöre, da sie nicht mit dem Rohrsystem verbunden sei.
Der Rechtsstreit und das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg
Der betroffene Eigentümer zog vor Gericht und konnte zunächst einen Erfolg verbuchen. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass die Formulierung „sonstige Einrichtungen“ in den Versicherungsbedingungen sehr weit gefasst sei. Unter diese Kategorie fielen auch alle fest mit dem Rohrsystem verbundenen Gegenstände, die dem Transport von Wasser dienen. Dazu zählte für das Gericht auch die Duschwanne, auch wenn sie nicht direkt Teil des Rohrsystems war.
Der BGH korrigiert: Versicherungsschutz ist eingeschränkt
Das letzte Wort in diesem Fall hatte jedoch der Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter gaben der Versicherung recht und wiesen das Urteil des Oberlandesgerichts zurück. Ihrer Ansicht nach sei eine Fuge nicht mit dem Rohrsystem verbunden, weshalb der Wasserschaden nicht durch Leitungswasser aus Rohren oder damit verbundenen Schläuchen verursacht worden sei. Zudem sei die Bezeichnung „sonstige Einrichtungen“ in den Versicherungsbedingungen dahingehend auszulegen, dass damit nur solche Einrichtungen gemeint seien, die eine vergleichbare Funktion wie Rohre und Schläuche erfüllen – also abgrenzbare Einzelgegenstände.
Was bedeutet das für Immobilienbesitzer?
Dieses Urteil stellt klar, dass der Versicherungsschutz bei Wasserschäden nicht alle Arten von Schäden abdeckt. Insbesondere sind Schäden, die durch undichte Fugen zwischen Duschwannen und Wänden entstehen, nicht durch die Standard-Wohngebäudeversicherung gedeckt. Immobilienbesitzer sollten daher darauf achten, dass solche Fugen regelmäßig überprüft und instand gehalten werden, um mögliche Schäden zu vermeiden.
Prävention ist der Schlüssel
Das Urteil des BGH zeigt, wie wichtig es ist, den Zustand der eigenen Wohnung regelmäßig zu kontrollieren – vor allem an kritischen Stellen wie den Fugen im Bad. Wer hier vorausschauend handelt und bei Bedarf rechtzeitig repariert, kann Schäden, Ärger und unerwünschte Kosten vermeiden. Insbesondere Eigentümer sollten sich nicht nur auf die Versicherung verlassen, sondern auch präventiv handeln, um ihre Immobilie langfristig zu erhalten.
Fazit: Augen auf bei der Versicherung und der Instandhaltung!
Für alle, die in eine Wohngebäudeversicherung investieren, ist es wichtig, die Bedingungen genau zu kennen und im Falle eines Schadens zu wissen, was versichert ist und was nicht. Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass es bei der Absicherung von Wasserschäden klare Grenzen gibt. Wir empfehlen allen unseren Kunden, regelmäßig die Instandhaltung ihrer Immobilie zu überprüfen – speziell in Bereichen wie dem Badezimmer, um mögliche Wasserschäden durch undichte Fugen zu verhindern.
Bei weiteren Fragen rund um Versicherungen, Immobilien oder Instandhaltungsmaßnahmen stehen wir Ihnen als AXEL THURNER IMMOBILIEN GmbH gerne mit Rat und Tat zur Seite.